Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass intelligente Messsysteme bei Kunden mit einem Jahresstromverbrauch von über 6.000 kWh sowie Stromerzeugern (z. B. Besitzer einer Photovoltaik-Anlage) über 7 kW installierter Leistung eingebaut werden. Man spricht in diesem Zusammenhang von einem sogenannten Pflichteinbaufall, der zeitversetzt erfolgt. Die Tabelle zeigt die verschiedenen Einbauzeiträume. Der Messstellenbetreiber, der in der Regel der Netzbetreiber ist, ist verpflichtet, intelligente Messsysteme innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen einzubauen.
Ein 4-Personen Haushalt verbraucht im Bundesdurchschnitt ca. 4.000 Kilowattstunden pro Jahr.
Bei Verbrauchern und Stromerzeugern unter den gesetzlich vorgeschriebenen Verbrauchs- bzw. Erzeugungsgrenzen liegt es im Ermessen des Messstellenbetreibers, intelligente Messsysteme einzubauen. In jedem Fall ist vorgesehen, dass alle Stromverbraucher bis 2032 zumindest mit einer modernen Messeinrichtung ausgestattet sind.
Die genauen Einbaufälle sind in den beiden nachfolgend aufgeführten Tabellen beschrieben.
Ab 2018 wird mit dem Einbau intelligenter Messsysteme für bestimmte Verbrauchsgruppen begonnen. Bei anderen Verbrauchern und Erzeugern erfolgt der Einbau ab 2020.
Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplung Gesetz (KWKG) über 7 kW installierter Leistung erhalten ebenfalls ein intelligentes Messsystem.
Was kann/muss eingebaut werden | Pflicht oder Option | Verbrauch in kWh/a | Start der Verpflichtung | Preisobergrenze brutto jährlich pro Zählpunkt | Einbaufrist |
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Intelligentes Messsystem | Option* | Bis 2.000 | ab 2020 | 23 EUR | keine, da Option |
> 2.000 bis 3.000 | ab 2020 | 30 EUR | |||
> 3.000 bis 4.000 | ab 2020 | 40 EUR | |||
> 4.000 bis 6.000 | ab 2020 | 60 EUR | |||
Pflicht | > 6.000 bis 10.000 | ab 2020 | 100 EUR | Einbau innerhalb von acht Jahren ab Geräteverfügbarkeit | |
> 10.000 bis 20.000 | ab 2017** | 130 EUR | |||
> 20.000 bis 50.000 | 170 EUR | ||||
> 50.000 bis 100.000 | 200 EUR | ||||
über 100.000 | keine konkrete Vorgabe („angemessenes Entgelt“) | ||||
Alle unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG | ab 2017** | 100 EUR | jeweils vor der Teilnahme am Flexibilitätsmechanismus | ||
Mindestens moderne Messeinrichtung soweit nicht sogar Pflichteinbau für intelligentes Messsystem (s. oben) | Alle Neubauten unabhängig vom Verbrauch | seit Inkrafttreten des Gesetzes (2016) | 20 EUR | bis zur Fertigstellung | |
Alle großen Renovierungen unabhängig vom Verbrauch*** | seit Inkrafttreten des Gesetzes (2016) | 20 EUR | bis zur Fertigstellung | ||
alle sonstigen | seit Inkrafttreten des Gesetzes (2016) | 20 EUR | bis zum Jahr 2032 |
Was kann/muss eingebaut werden | Pflicht oder Option | Installierte Leistung in kWp | Start der Verpflichtung | Preisobergrenze brutto jährlich pro Zählpunkt | Einbaufrist |
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Intelligentes Messsystem | Option* | 1 bis 7 | ab 2018 | 60 EUR | keine, da Option |
Pflicht | > 7 bis 15 | ab 2017 | 100 EUR | Einbau innerhalb von acht Jahren ab Geräteverfügbarkeit | |
> 15 bis 30 | ab 2017 | 130 EUR | |||
> 30 bis 100 | ab 2017 | 170 EUR | |||
über 100 | ab 2020 | keine konkrete Vorgabe („angemessenes Entgelt“) | |||
Mindestens moderne Messeinrichtung soweit nicht sogar Pflichteinbau für intelligentes Messsystem (s. oben) | Alle Neubauten unabhängig von der Leistung | seit Inkrafttreten des Gesetzes (2016) | 20 EUR | bis zur Fertigstellung | |
Alle großen Renovierungen unabhängig vom Verbrauch** | seit Inkrafttreten des Gesetzes (2016) | 20 EUR | bis zur Fertigstellung | ||
alle sonstigen | seit Inkrafttreten des Gesetzes (2016) | 20 EUR | bis zum Jahr 2032 |