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Smart Meter Rollout – wann kommt mein intelligentes Messsystem?

Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass intelligente Messsysteme bei Kunden mit einem Jahresstromverbrauch von über 6.000 kWh sowie Stromerzeugern (z. B. Besitzer einer Photovoltaik-Anlage) über 7 kW installierter Leistung eingebaut werden. Man spricht in diesem Zusammenhang von einem sogenannten Pflichteinbaufall, der zeitversetzt erfolgt. Die Tabelle zeigt die verschiedenen Einbauzeiträume. Der Messstellenbetreiber, der in der Regel der Netzbetreiber ist, ist verpflichtet, intelligente Messsysteme innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen einzubauen.

Im Vergleich

Ein 4-Personen Haushalt verbraucht im Bundesdurchschnitt ca. 4.000 Kilowattstunden pro Jahr.

Bei Verbrauchern und Stromerzeugern unter den gesetzlich vorgeschriebenen Verbrauchs- bzw. Erzeugungsgrenzen liegt es im Ermessen des Messstellenbetreibers, intelligente Messsysteme einzubauen. In jedem Fall ist vorgesehen, dass alle Stromverbraucher bis 2032 zumindest mit einer modernen Messeinrichtung ausgestattet sind.

Die genauen Einbaufälle sind in den beiden nachfolgend aufgeführten Tabellen beschrieben.

Ab 2018 wird mit dem Einbau intelligenter Messsysteme für bestimmte Verbrauchsgruppen begonnen. Bei anderen Verbrauchern und Erzeugern erfolgt der Einbau ab 2020.

Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplung Gesetz (KWKG) über 7 kW installierter Leistung erhalten ebenfalls ein intelligentes Messsystem.

Übersicht: Einbaupflichten und Preisobergrenzen von intelligenten Messsystemen nach Verbrauch

Was kann/muss eingebaut werden Pflicht oder Option Verbrauch in kWh/a Start der Verpflichtung Preisobergrenze brutto jährlich pro Zählpunkt Einbaufrist
Intelligentes Messsystem Option* Bis 2.000 ab 2020 23 EUR keine, da Option
> 2.000 bis 3.000 ab 2020 30 EUR
> 3.000 bis 4.000 ab 2020 40 EUR
> 4.000 bis 6.000 ab 2020 60 EUR
Pflicht > 6.000 bis 10.000 ab 2020 100 EUR Einbau innerhalb von acht Jahren ab Geräteverfügbarkeit
> 10.000 bis 20.000 ab 2017** 130 EUR
> 20.000 bis 50.000 170 EUR
> 50.000 bis 100.000 200 EUR
über 100.000 keine konkrete Vorgabe („angemessenes Entgelt“)
Alle unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG ab 2017** 100 EUR jeweils vor der Teilnahme am Flexibilitätsmechanismus
Mindestens moderne Messeinrichtung soweit nicht sogar Pflichteinbau für intelligentes Messsystem (s. oben)Alle Neubauten unabhängig vom Verbrauch seit Inkrafttreten des Gesetzes (2016) 20 EUR bis zur Fertigstellung
Alle großen Renovierungen unabhängig vom Verbrauch*** seit Inkrafttreten des Gesetzes (2016) 20 EUR bis zur Fertigstellung
alle sonstigen seit Inkrafttreten des Gesetzes (2016) 20 EUR bis zum Jahr 2032

*Es liegt im Ermessen des Messstellenbetreibers intelligente Messsysteme einzubauen.

**laut Gesetz ab 2017 oder ab Geräteverfügbarkeit.

***Wenn mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden (gem. EU Richtlinie 2010/31/EU).

Übersicht: Einbaupflichten und intelligenten installierter Preisobergrenzen von Messsystemen nach Leistung von Erzeugungsanlagen

Was kann/muss eingebaut werden Pflicht oder Option Installierte Leistung in kWp Start der Verpflichtung Preisobergrenze brutto jährlich pro Zählpunkt Einbaufrist
Intelligentes Messsystem Option* 1 bis 7 ab 2018 60 EUR keine, da Option
Pflicht > 7 bis 15 ab 2017 100 EUR Einbau innerhalb von acht Jahren ab Geräteverfügbarkeit
> 15 bis 30 ab 2017 130 EUR
> 30 bis 100 ab 2017 170 EUR
über 100 ab 2020 keine konkrete Vorgabe („angemessenes Entgelt“)
Mindestens moderne Messeinrichtung soweit nicht sogar Pflichteinbau für intelligentes Messsystem (s. oben) Alle Neubauten unabhängig von der Leistung seit Inkrafttreten des Gesetzes (2016) 20 EUR bis zur Fertigstellung
Alle großen Renovierungen unabhängig vom Verbrauch** seit Inkrafttreten des Gesetzes (2016) 20 EUR bis zur Fertigstellung
alle sonstigen seit Inkrafttreten des Gesetzes (2016) 20 EUR bis zum Jahr 2032

*Es liegt im Ermessen des Messstellenbetreibers intelligente Messsysteme einzubauen.

**Wenn mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden (gem. EU Richtlinie 2010/31/EU).